Mit dem am 3. November 2006
geänderten „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und
Beschäftigung“ wurde auch der §35a des Einkommensteuergesetzes
erweitert. Seitdem können Beträge für sogenannte haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen unter
bestimmten Voraussetzungen von der tariflichen Einkommensteuer in
Abzug gebracht werden. Diese Abzugsmöglichkeit können auch Mieter
einer Wohnung nutzen.
Auf Wunsch weisen wir die
entsprechenden Beträge unter Berücksichtigung Ihrer Ausweisbarkeit
im Rahmen der von uns erstellten Heiz- und Betriebskostenabrechnung
aus.