Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, seinen Kunden Trinkwasser am Ende der Hausanschlussleitung in der durch die Trinkwasserverordnung geregelten Qualität zu liefern. Das ergibt sich aus § 5 Abs. 1 AVBWasserV (Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser). Die Bestimmung ist Bestandteil aller Wasserversorgungsverträge mit privaten Kunden und einem Wasserversorgungsunternehmen. Rechtlich bedeutet dies, dass das Wasserversorgungsunternehmen nur bis zu diesem Punkt die Verantwortung für die Qualität des Wassers hat, danach trägt der Eigentümer der Hausinstallation, also die Gebäudeeigentümer, die Verantwortung. Das Ende der Hausanschlussleitung ist normalerweise der Haupthahn im Keller des Gebäudes. Auf der anderen Seite verlangt die Trinkwasserrichtlinie, dass den Kunden jederzeit Trinkwasserqualität am Wasserhahn in der Küche oder im Bad zur Verfügung gestellt wird. Wenn dies aber nicht der Fall ist, kommt es rechtlich darauf an, wer hierfür die Verantwortung trägt. Das ist durch die Trinkwasserverordnung geregelt. Wird also durch ein dafür geeignetes Untersuchungsverfahren festgestellt, dass die Qualität des Wassers am Zapfhahn des Verbrauchers nicht in die durch die Trinkwasserverordnung bestimmten Qualität entspricht, ist festzustellen, woran dies liegt. Liegt es an den Materialien der Hausinstallation, ist der Hauseigentümer der richtige Ansprechpartner. Ein weit verbreitetes Problem in der Hausinstallation ist der Befall eines Trinkwassersystems mit Legionellen. Diese verursachen nicht selten die Infektionskrankheit Legionellose, die meist immunschwache Personen trifft und ein tödlicher Verlauf der Krankheit nicht ausgeschlossen werden kann. Nach neuesten Schätzungen des RKI (Robert Koch Instituts) ist von einer hohen Dunkelziffer erkrankter Personen in Deutschland auszugehen, etwa 30.000 Fälle jährlich 4). |
Ein Schwachpunkt vieler Installationen ist eine zu niedrige Temperatur des Warmwassers am Austritt des Warmwasserbereiters und demzufolge auch an den Entnahmestellen im Gebäude. Falsch verstandene Energieeinsparung begünstigt das Wachstum der unerwünschten Bakterien. Die geforderten technischen Maßnahmen im DVGWArbeitsblatt W551 5) sind in jedem Fall einzuhalten. Die Einhaltung dieser anerkannten Regeln der Technik stützt im Schadensfall juristisch die Vermutung, dass das technisch Notwendige durch verantwortungsbewusstes Handeln erfüllt wurde. Bei Unterlassen ist davon auszugehen, dass eine Gesetzeserfüllung nicht vorliegt. Wer eine Gefahrenquelle schafft oder eine solche hätte erkennen können, hat zum Schutz der Benutzer und Dritter vorbeugend Maßnahmen zu treffen! Um die Anforderungen nach der Trinkwasserverordnung zu erfüllen, sind auch organisatorische Maßnahmen wie periodische Trinkwasseruntersuchungen als Unternehmeruntersuchungen durch eine zugelassene Untersuchungsstelle im Sinne des §15, Absatz 4 der TrinkwV durchführen zu lassen. Wir bieten Ihnen die jährliche Probenahme, Analyse, Überwachung, Datenspeicherung, Mitteilung, etc. im Rahmen eines Betreuungsvertrages an. Bei Interesse rufen Sie uns bitte an! |
